Die pauschale und schematische Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht angemessen (pag. 182 f.; pag. 193 f.). In subjektiver Hinsicht habe er sich in einem doppelten Irrtum befunden. Der vorgängigen Strecke, welche er gefahren sei, sei zu entnehmen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit jeweils 60 km/h oder 80 km/h betragen habe. Weil die Durchfahrt bei Lindenthal keinen klaren Innerortscharakter habe, habe er aus nachvollziehbaren Gründen nicht davon ausgehen müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an diesem Ort 50 km/h betrage. Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Irrtum auseinandergesetzt (pag.