13. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte sinngemäss aus, dass in rechtlicher Hinsicht der objektive Tatbestand nicht gegeben sei und eine Prüfung der konkreten Umstände erfolgen müsse (pag. 194). Er habe die Sicherheit fremder Rechtsgüter weder vorsätzlich noch pflichtwidrig unvorsichtig gefährdet. Es sei am fraglichen Ort eine gut ersichtliche Verkehrssituation und er habe die Stelle bestens überblicken und jederzeit in weniger als auf halber Sichtweite anhalten können (pag. 193). Die pauschale und schematische Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht angemessen (pag.