Zirka 100 Meter nach der Messstelle öffnet sich die Landschaft wieder und die bisherige Geschwindigkeitsbegrenzung wird aufgehoben, wobei die Schilder «Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» und «Ortsende» von Weitem gut sichtbar signalisiert sind und vom Beschuldigten wahrgenommen wurden, zumal er mit Sicht darauf den Beschleunigungsvorgang einleitete. Auf der genannten Strecke betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, womit der Beschuldigte, nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten von 5 km/h, 25 km/h zu schnell fuhr. IV. Rechtliche Würdigung