Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er der Meinung gewesen sei, dass er sich bereits auf einer Ausserortsstrecke befand bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betragen habe, sind somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Am deutlich erkennbaren Innerortscharakter vermögen auch die neuen Begebenheiten der temporären Signalisation der Baustelle nichts zu verändern. Ferner ändern auch die Ausführungen, wonach der Beschuldigte weder ein schnelles Auto besitze noch ein Adrenalinjunkie sei und zu jeder Zeit auf weit weniger als der hal-