Zumal der Beschuldigte als zugelassener Autofahrer die Strassenschilder zu kennen hat, musste er damit bereits aufgrund des unteren Strassenschilds unmissverständlich erkennen, dass die Innerortsstrecke erst einige Meter später aufgehoben wurde und er sich damit noch nicht auf einer Ausserortsstrecke befand. Dies gilt umso mehr, als er sowohl die Signalisation beim Ortbeginn wie auch jene am Ortsende gesehen haben will. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er der Meinung gewesen sei, dass er sich bereits auf einer Ausserortsstrecke befand bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betragen habe, sind somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.