50 SSV) angebracht war. Die Signale «Ortsbeginn» und «Ortsende» grenzen den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik sowie der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 2.6). Zumal der Beschuldigte als zugelassener Autofahrer die Strassenschilder zu kennen hat, musste er damit bereits aufgrund des unteren Strassenschilds unmissverständlich erkennen, dass die Innerortsstrecke erst einige Meter später aufgehoben wurde und er sich damit noch nicht auf einer Ausserortsstrecke befand.