142 und pag. 203). Der Innerortscharakter war damit nach wie vor erkennbar. Ferner wäre auch ein Wiederholungsschild der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht sachgemäss gewesen, zumal die Strecke mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nur kurz war und am Ort der Messung bereits das Schild «Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» zu sehen war. Der ausführlichen Fotodokumentation des Beschuldigten kann ferner entnommen werden, dass vom Standort des Messgeräts bzw. dem Ort, an welchem seine Geschwindigkeit gemessen wurde, eine deutliche Sicht auf das Schild «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (Art. 22 der Signalisationsverordnung, SSV; SR 741.21) besteht (pag.