Diese Aussage überzeugt nicht, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte die Signalisation zwar wahrgenommen, aber doch nicht gesehen haben will, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 50 km/h liegt. Es fällt auf, dass der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22.10.2015 noch nicht geltend gemacht hat, gemeint zu haben, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden. Diese Ausführungen machte er erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 18.2.2016 (pag. 95, Z. 26 ff.).