Daraus kann er in Bezug auf den ihm gemachten Vorwurf jedoch nichts ableiten. Es ist nicht entscheidrelevant, welche Höchstgeschwindigkeiten vor der Messstelle gelten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2014 vom 20.11.2014 E. 2.3.3). Vor dem Standort der fraglichen Messung ist bereits beim Dorfeingang der Innerortscharakter gut erkennbar (vgl. Foto pag. 139). Nach einer Strecke auf freiliegendem Feld ist von weitem ersichtlich, dass der Ortsbeginn signalisiert wird (Orts-, Geschwindigkeits- und Warnschild). Auch ohne Signalisation ist aufgrund der Häusergruppe gut erkennbar, dass der Ausserortsbereich endet.