11.2. Zum Innerortscharakter Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Erkennbarkeit des Innerortscharakters anschliessen. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die genauen Ortsverhältnisse der befahrenen Strasse, den Aussagen des Beschuldigten sowie dem daraus folgenden Beweisergebnis verwiesen (pag. 152 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat ausführlich seine Fahrt von B.________ bis zum Ort der Messung geschildert. Daraus kann er in Bezug auf den ihm gemachten Vorwurf jedoch nichts ableiten.