Indem der Beschuldigte pauschal die politischen Hergänge und Beweggründe zum Sinn und Standort der Geschwindigkeitsmessungen bemängelt sowie die Zweckmässigkeit des Standorts des Messgeräts in Frage stellt, kann er in diesem Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der allfällige Ausweisentzug (und die damit zusammenhängend geltend gemachte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit) im Administrativverfahren durch das SVSA und nicht durch die Kammer zu beurteilen ist.