davon ausgegangen werden, dass die Messung korrekt ist und der Beschuldigte mindestens 25 km/h zu schnell gefahren ist. Indem der Beschuldigte ferner auf das – nach seinen Angaben - «nonchalante Verhalten» der Polizei hinweist, gelingt es ihm nicht darzutun, dass die Messung deshalb nicht korrekt verlaufen ist. Einerseits stehen die Gespräche der Polizisten, die Dauer der Anhaltung sowie die Uhrzeit der Beendigung der Anhaltung in keinerlei Zusammenhang mit der vorgenommenen Messung durch das mobile Geschwindigkeitsmessgerät. Andererseits ist nicht ersichtlich, wie der Umstand, dass