SR 741.013.1) bei einem Messwert bis 100 km/h ein Sicherheitsabzug von 5 km/h getätigt (Art. 8 Abs. 1 Bst. a). Mithin beträgt der Sicherheitsabzug bereits 2 km/h mehr als die Fehlergrenze der in Verkehr gesetzten Messgeräte. Der Beschuldigte verkennt in diesem Zusammenhang, dass er mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h aufgenommen worden ist. Entsprechend dem Gesagten wurde für allfällige marginale Ungenauigkeiten bereits ein grosszügiger Sicherheitsabzug gewährt und dem Beschuldigten lediglich eine Geschwindigkeit von 75 km/h zur Last gelegt. Eine allenfalls minime Abweichung – wie sie vom Beschuldigten vorgebracht wird – wurde damit bereits berücksichtigt. Es kann folglich