Dass und inwiefern ein technisches Versagen beim mobilen Geschwindigkeitsmessgerät Gatso Nr. 728 vorgelegen haben soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschuldigten vorgebracht. Gemäss Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) darf das Messmittel eine maximale Fehlergrenze von 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h aufweisen, um in Verkehr gesetzt zu werden (Anhang zu Art. 4). Demzufolge wird gestützt auf die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) bei einem Messwert bis 100 km/h ein Sicherheitsabzug von 5 km/h getätigt (Art. 8 Abs. 1 Bst. a).