Der Beschuldigte machte folglich widersprüchliche Angaben in Bezug auf seine Akzeptanz bzw. die Korrektheit der Messung. Der Beschuldigte wurde durch das mobile Geschwindigkeitsmessgerät Gatso Nr. 728 aufgenommen (pag. 19). Das Eichzertifikat (Nr. 258-21301) vom 11.9.2014 bestätigt, dass die Eichung des Messgeräts bis am 30.9.2015 gültig ist (pag. 20). Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde damit während der Gül-