11.1. Zur Frage der korrekten Messung Es kann vorab auf die Ausführungen zur Geschwindigkeitsmessung und die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 152 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten wurde aufgrund seiner Zweifel an der Korrektheit der Messung angeboten, eine Expertise in Auftrag zu geben (pag. 42 f.). Dies lehnte er jedoch ab. Er habe die Einsprache gegen den Strafbefehl nur wegen dem hohen Strafmass gemacht (pag. 65, Z. 32). Der Beschuldigte hat mehrfach betont, dass er die Messung akzeptiere.