Zurzeit sei dort eine Baustelle mit temporärer Signalisation vorhanden. Die Schilder zur «Aufhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h» seien abgeklebt worden und einige Hundert Meter später sei ein neues Schild mit der «Aufhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» aufgestellt worden. Folglich seien wohl auch die Baustellenverantwortlichen der Annahme, dass es sich um einen Streckenabschnitt mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h handle. Daher sei auch sein Irrtum nachvollziehbar (pag. 254 f.). 11. Würdigung durch die Kammer