Insgesamt sei festzuhalten, dass er sich beim fraglichen Streckenabschnitt schon auf der Ausserortsstrecke gewähnt habe (pag. 199). Mit Eingabe vom 9.5.2016 stellte der Beschuldigte ausführlich dar, wie es zu seinen Vorstrafen gekommen sei und bestätigte seine Ausführungen in der Berufungserklärung vom 3.5.2016 (pag. 224 ff.). In der unaufgeforderten Eingabe vom 8.8.2016 führte der Beschuldigte aus, dass er die besagte Strecke am 4.8.2016 und andere Male nochmals befahren habe. Zurzeit sei dort eine Baustelle mit temporärer Signalisation vorhanden.