Seine Einschätzungen seien daher zutreffend und er sei nicht pflichtwidrig unvorsichtig oder rücksichtslos gefahren (pag. 196). Es hätten Wiederholungsschilder angebracht werden müssen – was bei der vorgängigen Strecke in etwa alle 400 m der Fall gewesen sei. Durch die schlechte Signalisation sei sein Irrtum noch gefördert worden (pag. 197). Insgesamt sei festzuhalten, dass er sich beim fraglichen Streckenabschnitt schon auf der Ausserortsstrecke gewähnt habe (pag. 199).