6 dass auf dieser Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrage und andererseits habe er das Gefühl gehabt, sich wieder Ausserorts zu befinden (pag. 192). Aufgrund seiner Berufsausbildung und langjährigen Berufserfahrung sei er sich der zunehmenden Kräfte beim Brems- und Anhalteweg sowie der Unfallgefahren absolut bewusst. Seine Einschätzungen seien daher zutreffend und er sei nicht pflichtwidrig unvorsichtig oder rücksichtslos gefahren (pag.