187). Ferner führte der Beschuldigte aus, dass die pauschale und streng schematische bundesgerichtliche Rechtsprechung unangebracht sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nach einer schweren Verkehrsregelverletzung ein Entzug der Fahrberechtigung von mindestens drei Monaten folge und dies bei ihm (wie auch bei einem grossen Teil der exponierten Schweizer Bevölkerung) zu einer Beschneidung des verfassungsmässigen Grundrechts auf Wirtschaftsfreiheit führe. Es müsse unbedingt eine Prüfung der konkreten Umstände erfolgen, um die auszusprechende Sanktion verhältnismässig der persönlichen Betroffenheit anzupassen (pag.