Insgesamt könne daher nur eine marginalste Fehlmessung dazu führen, dass er nicht zu einer groben Verkehrsregelverletzung (Grenzwert 25 km/h) verurteilt würde (pag. 181 f.). Schliesslich stelle sich die Frage, ob überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Messung [recte: wohl bezüglich der konkreten Standorte der Messung] vorhanden sei. In diesem Zusammenhang machte der Beschuldigte verschiedentlichste Ausführungen zu gesetzlichen, politischen und finanziellen Beweggründen bezüglich der Messstandorte und deren Zweckmässigkeit (pag.