10. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte am 3.5.2016, nach ausführlicher Wiedergabe der Prozessgeschichte, zusammengefasst vor, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung von ungefähr 25 km/h nicht bestreite. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass er allenfalls «nur» 24.50 oder 24.49 km/h gefahren sei, weil das Gerät Gatso RS- GS11 die jeweiligen Messwerte auf einen ganzen Stundenkilometer runde (pag. 181 f.). Insgesamt könne daher nur eine marginalste Fehlmessung dazu führen, dass er nicht zu einer groben Verkehrsregelverletzung (Grenzwert 25 km/h) verurteilt würde (pag.