Die Ortschaft und die Geschwindigkeitsbegrenzung seien klar und gut sichtbar signalisiert. Befahren werde eine Strecke mit verschiedenen, links und rechts stehenden Häusern, mit einer Linkskurve, mehreren teils recht unübersichtlichen Einmündungen und einem klar signalisierten Fussgängerstreifen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, aus welchen Gründen auch immer, einen «überbauten» Bereich mit übersetzter Geschwindigkeit durchfahren habe.