9. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zu folgendem Beweisergebnis (pag. 153 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten. Die genauen Örtlichkeiten zum Messstandort würden sich durch die eingereichte Fotodokumentation und die Unterlagen der Polizei ergeben. Zirka 100 Meter nach der Messstelle öffne sich die Landschaft und die dortige Geschwindigkeitsbegrenzung werde aufgehoben. Die Ortschaft und die Geschwindigkeitsbegrenzung seien klar und gut sichtbar signalisiert.