Inwiefern solche Mängel im vorliegenden Verfahren vorliegen, führt der Beschuldigte nicht aus. Aus Sicht der Kammer liegen keine Gründe vor, welche eine Kassation rechtfertigen würden. Es hat somit ein Entscheid in der Sache zu ergehen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung wurde nicht beschränkt. Sie bezieht sich folglich auf das vollständige erstinstanzliche Urteil vom 18.2.2016. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.