5. Zur Kassation (Antrag Nr. 6 des Beschuldigten) Der Beschuldigte beantragte sinngemäss die Kassation des erstinstanzlichen Urteils (pag. 178). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art 409 Abs. 1 StPO). Inwiefern solche Mängel im vorliegenden Verfahren vorliegen, führt der Beschuldigte nicht aus.