Eventualiter sei er der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig zu erklären und zu einer richterlich zu bestimmenden Busse zu verurteilen; 4) Eventualiter sei die Strafe in Anwendung der geltenden VBRS-Richtlinien neu festzusetzen; 5) Eventualiter sei er zu einer Anhörung vorzuladen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor); 6) Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 5 hiernach); 7)