3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug, datiert vom 13.6.2016 (pag. 236 f.), der ADMAS-Bericht des Strassenverkehrsamts vom 27.5.2016 (pag. 221 ff.) und der Leumundsbericht vom 10.6.2016 (pag. 238 ff.) eingeholt. Der Beschuldigte reichte mit Berufungserklärung vom 3.5.2016 zwei Fotos (pag. 202 f.) ein und stellte den Antrag (vgl. Ziff. 4. hiernach), dass diese zu den Akten zu erkennen sind (pag. 178), was mit Verfügung vom 12.5.2016 erfolgte (pag. 209). Der Antrag auf Anhörung durch das Gericht (vgl. Ziff. 4 hiernach) wurde durch sein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren obsolet.