Mit Schreiben vom 9.5.2016 reichte der Beschuldigte fristgerecht eine Berufungsbegründung bzw. Ergänzung zur Berufungserklärung ein (pag. 224 ff.). Der Beschuldigte reichte sodann per 8.8.2016 eine unaufgeforderte Eingabe nach (pag. 254 ff.).