406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet und dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Begründung zur Berufung bzw. allfällige Ergänzungen zu seinen Ausführungen in der Berufungserklärung vom 3.5.2016 und der Eingabe vom 24.5.2016 einzureichen. Dem Beschuldigten wurde bekannt gegeben, dass die Ausführungen in der Berufungserklärung vom 3.5.2016 und der Eingabe vom 24.5.2016 als Begründung gelten werden, sollte er innert Frist keine Begründung einreichen (pag. 218 f.). Mit Schreiben vom 9.5.2016 reichte der Beschuldigte fristgerecht eine Berufungsbegründung bzw. Ergänzung zur Berufungserklärung ein (pag.