208). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 12.5.2016 – vor allem mit Blick auf seine ausführliche Berufungserklärung – aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 209 f.). Am 24.5.2016 gab der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 213 f.). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 25.5.2016 das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO;