2 Am 3.5.2016 reichte der Beschuldigte innert Frist eine ausführlich begründete Berufungserklärung ein, mit welcher er sinngemäss die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils beantragte (pag. 177 ff.). Mit Schreiben vom 9.5.2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 208).