Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘200.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST). 2. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 18.2.2016 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) am 25.2.2016 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 165).