in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 163 Ziff. 1, 165 Ziff. 1, 166, 253 Abs. 1 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO 27 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten; davon sind 6 Monate zu vollziehen; für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. Weiter wird verfügt: