5. das amtliche Honorar seiner Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21‘954.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt und verfügt wurde, dass A.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘130.00, zu erstatten habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1 bis Ziff. I.2.6.2 hiervor und