3.2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21‘250.00 und Auslagen von CHF 317.00, insgesamt ausmachend CHF 21‘567.00 (ohne Kosten für die amtliche Entschädigung); 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil vom 5.10.2010 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;