1. das Strafverfahren gegen A.________ betreffend der Anschuldigung der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher, angeblich begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis 20.1.2013 in Wabern und evtl. anderswo ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1.12.2009 bis 4.9.2012 in Wabern, St.-Imier und evtl. anderswo zum Nachteil der C.________AG;