VI. Verfügungen Beim Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 1866). Das Bundesamt hat das erstellt DNA-Profil fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) die vorzeitige Zustimmung zur Löschung erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilGesetz, DNA-ProfilG; SR 363).