Die amtliche Verteidigung gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren im Rahmen der StPO; eine erneute Beiordnung als amtliche Verteidigerin ist oberinstanzlich demnach nicht notwendig. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecherin B.________ am 23.1.2017 ein Honorar von insgesamt CHF 4‘372.15 geltend (15.75 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘937.50, zuzüglich Auslagen von CHF 110.80 und Mehrwertsteuer von CHF 323.85; pag. 2396 f.). Die geforderte Entschädigung ist angemessen. Fürsprecherin B.________ wird allerdings nur für den amtlichen