18. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Die Festsetzung des von der Vorinstanz bemessenen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, ausmachend CHF 21‘954.40, bzw. die entsprechende Nachzahlungspflicht von CHF 5‘130.00, ist in Rechtskraft erwachsen. Fürsprecherin B.________ beantragte, sie sei dem Beschuldigten auch für das oberinstanzliche Verfahren als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Die amtliche Verteidigung gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren im Rahmen der StPO; eine erneute Beiordnung als amtliche Verteidigerin ist oberinstanzlich demnach nicht notwendig.