17. Verfahrenskosten Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 21‘567.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21‘250.00 und Auslagen von CHF 317.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Mangels Berufung in den entsprechenden Urteilspunkten erwuchs die erstinstanzliche Kostenauferlegung in Rechtskraft. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst.