2170, Z. 25 ff.). Der Beschuldigte scheint folglich seinen beruflichen Weg trotz der vorliegenden Delikte und Schwierigkeiten in der Position als Geschäftsführer nicht ändern zu wollen. Das alleine reicht jedoch noch nicht, um prinzipiell eine ungünstige Prognose anzunehmen. Dem Beschuldigten ist damit der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren. Gestützt Art. 43 Abs. 3 StGB wird der unbedingt zu vollziehende Teil in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf sechs Monate festgelegt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird auf zwei Jahre festgesetzt.