In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er hat sich allerdings seit den hier zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen. Der Kammer sind keine Umstände bekannt, welche klar und offensichtlich gegen die Annahme einer günstigen Prognose sprechen würden. Allerdings ist der Beschuldigte nach wie vor in der Unternehmensberatung tätig.