43 StGB. Bezüglich der theoretischen Ausführungen kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2302 f., S. 89 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die vorliegende Strafe von 30 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 StGB – es handelt sich um eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann.