Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe durchaus verschuldensangemessen ist. Die allfällige Vollzugsform spielt bei der Festlegung des Strafmasses keine Rolle. Es würde ferner die Kompetenz der Strafgerichte überschreiten, die Vollzugsform oder Vollzugseinrichtung zu bestimmen. Diese Verfügungsbefugnis obliegt einzig der dafür zuständigen kantonalen Behörde. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Electronic Monitoring vermag daran nichts zu ändern. Nachfolgend stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB.