Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17.3.2016 sei dies nun nicht mehr möglich. Das von der ersten Instanz ausgesprochene Strafmass sei jedoch im Hinblick auf die Vollzugsform des Electronic Monitorings erfolgt. Mit dieser Argumentation kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verkennt, dass die Festlegung der Strafe nach dem Tatverschulden und den Täterkomponenten zu beurteilen ist. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe durchaus verschuldensangemessen ist.