16. Konkrete Strafe In Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz somit eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als sachgerecht. Die Verteidigung bringt vor, bei der Festsetzung der Strafe sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils davon ausgegangen sei, der Beschuldigte könne den unbedingten Teil seiner teilbedingten Strafe mittels Electronic Monitoring vollziehen. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17.3.2016 sei dies nun nicht mehr möglich.