Entgegen der Meinung der Verteidigung wirken sich diese Umstände nicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat sich den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz selber zuzuschreiben, indem er über seinen finanziellen Verhältnissen lebte und dies nur durch sein deliktisches Verhalten ermöglicht wurde. Seine so erwirtschaftete Existenz hing damit unmittelbar mit den 22 deliktischen Handlungen zusammen, weshalb der Verlust dieser nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit – wohlwollend gemessen – gerade noch neutral aus.