2352) kann allerdings keine gute Zahlungsmoral des Beschuldigten entnommen werden. Erst im Februar und April 2016 sind neue Forderungen verlustig geworden (pag. 2351; pag. 2352). Die Schuldanerkennung wirkt sich damit nur leicht strafmindernd aus. Das Wohlverhalten des Beschuldigten kann sich nur neutral auf die Strafe auswirken, zumal ein solches erwartet wird. Ferner kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, indem er geltend macht, er habe unter dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz gelitten. Entgegen der Meinung der Verteidigung wirken sich diese Umstände nicht strafmindernd aus.